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  • AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der bomik GmbH & Co. KG

    § 1 Allgemeines – Geltungsbereich

    (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kun- den oder des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten aus- drücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden oder des Lieferanten die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos anneh- men. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bzw. dem Lieferan- ten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Ver- trag schriftlich niedergelegt. (3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

    § 2 Vertragsschluss

    I. Vertragsverhältnis zum Kunden: (1) Sofern sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt, gilt für unsere Ange- bote eine Bindungsfrist von 14 Tagen. Der Vertrag kommt mit der Bestellung des Kunden zustande. Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung, sofern dem Kunden eine solche zugesandt wurde, maßgebend. Der Kunde hat die Auftrags- bestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen be- halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weiter- gabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustim- mung. II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten: (1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen be- halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne un- sere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu ver- wenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzu- geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

    § 3 Preise- Zahlungsbedingungen-Skonto

    I. Vertragsverhältnis zum Kunden: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. (2) Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhö- hungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialänderungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu än- dern. Die zugrunde liegenden Änderungen werden wir dem Kunden auf Verlan- gen nachweisen. (3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne Ab- zug sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprü- che rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außer- dem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten: (1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichen- der schriftlicher Vereinbarungen zwischen uns und unserem Lieferanten schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. (3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer ange- ben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. (4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Um- fang zu.

    § 4 Lieferzeit

    I. Vertragsverhältnis zum Kunden: (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, insbesondere also die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmi- gungen und Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mit- geteilt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt un- vorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit sol- che Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Um- stände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. (5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld- nerverzug geraten ist. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde lie- gende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferver- zug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ver- tragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehil- fen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertreten- den grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten: (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu set- zen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Ins- besondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder den Rücktritt zu er- klären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    § 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Dokumente

    I. Vertragsverhältnis zum Kunden: (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Kun- den über. Dieses gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen und insbe- sondere auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben. (3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Trans- portversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. (4) Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunterneh- mer verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunterneh- mers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich be- kannt zu geben. II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten: (1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

    § 6 Mängelhaftung

    I. Vertragsverhältnis zum Kunden: (1) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werbemäßigen Aussagen, Prospekten, Beratungen, sonstigen Beschreibungen über Leistun- gen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten und dergleichen. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Übernahme einer Ga- rantie z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. (2) Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit ver- wehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsan- sprüche. (3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, feh- lerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürli- che Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. (4) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lie- ferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns ge- wählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraus- setzungen zu verweigern, bleibt unberührt. (6) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz. Der Kunde hat daher die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken an uns zu übersenden. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rück- gabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Kosten der Übersendung der bemängelten Sache tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderen- falls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs- verlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder die Installation der mangel- haften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation an einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflich- tet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt. (7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen. Die Ausübung eines Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen. (8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Scha- densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Er- füllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung an- gelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. (9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadens- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht. (12) Bevor unser Kunde die von uns gelieferten Teile weiterverarbeitet oder ein- baut, ist er verpflichtet, die gelieferten Teile auf offensichtliche Mängel zu unter- suchen und sie uns unverzüglich und noch vor der Weiterverarbeitung bzw. dem Einbau anzuzeigen. Unterlässt er diese Untersuchung oder die Anzeige, so haf- ten wir wegen erkennbarer Mängel weder auf Gewährleistung noch auf Scha- densersatz. II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten: (1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, so- fern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. (2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, ins- besondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vor- behalten. (3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. (4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

    § 7 Gesamthaftung

    (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – aus- geschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Ver- schulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder we- gen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwen- dungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder ein- geschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz- haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül- lungsgehilfen.

    § 8 Eigentumsvorbehalte

    (1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kun- den behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson- dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang wei- ter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter ver- kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzu- ziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein- nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir ver- langen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehö- rigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehö- renden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, ein- schließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen un- trennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsa- che anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Mitei- gentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderun- gen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grund- stück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    § 9 Annullierungskosten

    Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir un- beschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlich eingetretenen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

    § 10 Schutzrechte

    (1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. (2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprü- chen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. (3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Drit- ten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu ver- treten hat. (4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

    § 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

    (1) Sofern der Kunde oder der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden oder den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kauf- rechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus der Bestellung nichts an- deres ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.